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   BayObLG, 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89   

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https://dejure.org/1990,6612
BayObLG, 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89 (https://dejure.org/1990,6612)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89 (https://dejure.org/1990,6612)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - RReg. 3 St 166/89 (https://dejure.org/1990,6612)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b, § 283b Abs. 1 Nr. 3b

Papierfundstellen

  • DB 1990, 678
  • BayObLGSt 1990, 10
  • BayObLGSt 1990, 11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1978 - 4 StR 70/78

    Vorsätzliche Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten nach § 24 StVG -

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89
    Allerdings ist allgemein anerkannt, daß die rechtliche oder tatsächliche (wirtschaftliche) Unmöglichkeit des (rechtzeitigen) Handelns bei Unterlassungsdelikten die Tatbestandsmäßigkeit entfallen läßt (LK/ Jeschek , StGB, 10. Aufl., Rdn. 86 vor § 13; LK/ Tiedemann , Rdn. 103 vor § 283 und § 283 Rdn. 119, 152; BGHSt 28 S. 213/232 f.).
  • OLG Frankfurt, 06.10.1976 - 2 Ss 461/76
    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - RReg. 3 St 166/89
    Daraus folgt, daß der Angeklagte als Liquidator in die Pflichten des Geschäftsführers der A. GmbH eingetreten ist ( Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh , GmbHG, 15. Aufl., § 71 Rdn. 2; Hofmann , GmbHR 1976 S. 258/260; OLG Frankfurt, BB 1977 S. 312).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    a) Muß sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (vgl. BGHSt 28, 231, 233; OLG Stuttgart NStZ 1987, 460, 461; BayObLG wistra 1990, 201, 202 m.w.Nachw.).

    Ausdrückliche Erörterungen wären in diesem Zusammenhang deshalb geboten gewesen, weil die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1985 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1986 und die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1986 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1987 endete (vgl. BayObLG wistra 1990, 201; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 283 Rdn. 28); beide Firmen waren aber schon im Sommer 1985 zahlungsunfähig und hatten auch ihre Zahlungen tatsächlich eingestellt (generell damit aufgehört, ihre Schulden zu begleichen).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 420/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht - Vorenthalten und Veruntreuen von

    Diese Frist lief auch gegenüber dem Mitangeklagten V., der erst zum 4. Juli 1991 zum Mitgeschäftsführer bestellt wurde (vgl. BayOblG wistra 1990, 201 zum Liquidator).
  • KG, 05.05.2000 - 1 Ss 113/99
    Ferner entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß und die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden kann (vgl. BGHSt 28, 231, 233; BGH wistra 1992, 145, 146; BayObLG wistra 1990, 201, 202; KG, Beschluß vom 6. Januar 1994 - 5 Ws 441/93 - Fischer in Tröndle/Fischer, § 283 StGB Rdnr. 30).

    Die Tat der Verletzung der Bilanzierungspflicht ist dann vollendet, wenn der Täter binnen der nach Handelsrecht vorgeschriebenen Zeit - hier nach den Feststellungen mit Ablauf des 30. Juni 1990 - die Bilanz nicht erstellt hat (vgl. BayObLG wistra 1990, 201, 202; Tiedemann in Leipziger Kommentar, § 283 StGB Rdnr. 153).

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